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Wie kündigt man der Putzfrau?

Wie kündigt man der Putzfrau?

Wenn du auf ExtraSauber buchst, musst du deiner Reinigungskraft nicht kündigen. Doch wie sieht es aus, wenn du auf eigene Faust eine Putzkraft beschäftigst? Wir zeigen dir die Regelungen für Deutschland, Österreich und die Schweiz.

Wie kündigt man der Putzfrau?

Wenn du auf ExtraSauber buchst, musst du deiner Reinigungskraft nicht kündigen. Doch wie sieht es aus, wenn du auf eigene Faust eine Putzkraft beschäftigst? Wir zeigen dir die Regelungen für Deutschland, Österreich und die Schweiz.

Wenn du auf ExtraSauber buchst, musst du deiner Reinigungskraft nicht kündigen. Mit einem Klick kannst du Reinigungen 72 Stunden vorher kostenlos stornieren oder die regelmäßige Reinigung deines Zuhauses stoppen. Doch wie sieht es aus, wenn du auf eigene Faust eine Putzkraft beschäftigst?


Das Wichtigste in Kürze

  • Deine selbst beschäftigte Reinigungskraft musst du schriftlich kündigen – mündlich reicht nicht
  • In Deutschland gilt ohne Vertragsregelung eine gesetzliche Frist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende
  • In Österreich gilt für Hausgehilfinnen laut Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz eine Grundfrist von 14 Tagen
  • In der Schweiz liegt die gesetzliche Frist nach Obligationenrecht bei 1 Monat im ersten Dienstjahr, steigend auf bis zu 3 Monate
  • Reinigungskräfte im Privathaushalt stehen in der Regel nicht unter Kündigungsschutz

Anmeldepflicht für deine Reinigungskraft

Du musst deine Reinigungskraft ab der ersten Beschäftigungsminute anmelden, sonst können hohe Geldbußen drohen. Mit der Anmeldung kommt ein Arbeitsvertrag zustande: Deine Reinigungskraft wird zur Arbeitnehmerin oder zum Arbeitnehmer – und du wirst zur Arbeitgeberin bzw. zum Arbeitgeber. Damit gelten automatisch die gesetzlichen Regelungen und Kündigungsfristen. Es spielt keine Rolle, ob es sich um einen Teilzeit- oder Minijob handelt oder ob die Tätigkeit in einem Privathaushalt ausgeübt wird.


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Mündliche Kündigung ausreichend?

Bist du mit deiner Reinigungskraft unzufrieden, musst du ihr in Deutschland schriftlich kündigen. So schreibt es § 623 BGB vor. Das gilt übrigens auch umgekehrt, wenn deine Reinigungskraft selbst kündigen möchte.


Gibt es eine Kündigungsfrist?

Wenn ihr keine (zulässigen) Kündigungsfristen im Vertrag festgelegt habt, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB. Ist deine Reinigungskraft seit weniger als zwei Jahren bei dir beschäftigt, kannst du mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats kündigen.

Achtung: Besteht das Arbeitsverhältnis länger als zwei Jahre, können längere Kündigungsfristen gelten. Das ist jedoch bisher nur der Fall, wenn die Reinigungskraft in einem dir gehörenden Betrieb angestellt ist – nicht in deinem Privathaushalt.


Stehen Reinigungskräfte unter Kündigungsschutz?

Bei einer Beschäftigung im privaten Haushalt gilt der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 23 KSchG) aktuell nicht, da hierfür üblicherweise mehr als 10 Beschäftigte in einem Betrieb nötig sind.


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Wie sieht es in Österreich und der Schweiz aus?

Auch außerhalb Deutschlands ist eine Putzfrau kündigen an bestimmte Fristen und Formvorschriften gebunden – die genauen Regeln unterscheiden sich aber deutlich.


Österreich: Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

Beschäftigst du deine Reinigungskraft dauerhaft in deinem Privathaushalt, greift in Österreich in der Regel das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG). Für ein unbefristetes Dienstverhältnis mit einfachen Tätigkeiten wie Reinigung beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist 14 Tage; sie kann per Vereinbarung auf nicht weniger als eine Woche verkürzt werden. Für "Dienstleistungen höherer Art" gilt dagegen eine deutlich längere Frist von 6 Wochen, jeweils zum 15. oder Monatsletzten.

Wichtig: Organisierst du die Reinigung über den Dienstleistungsscheck (DLS) für gelegentliche, kurze Einsätze, greifen diese Kündigungsfristen in der Regel nicht in gleicher Form – hier kannst du einzelne Einsätze meist flexibler beenden, ähnlich wie bei einer Buchung über ein Portal.


Schweiz: Kündigungsfristen nach Obligationenrecht

In der Schweiz richten sich die Kündigungsfristen nach dem Obligationenrecht (OR, Art. 335 ff.) sowie ergänzend nach dem Normalarbeitsvertrag (NAV) Hauswirtschaft. Während der Probezeit (meist ein Monat) gilt eine kurze Frist von 7 Tagen. Danach gelten gestaffelte gesetzliche Fristen, jeweils zum Monatsende:

  • 1. Dienstjahr: 1 Monat
  • 2. bis 9. Dienstjahr: 2 Monate
  • ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate

Eine bestimmte Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben – eine Kündigung kann grundsätzlich auch mündlich erfolgen. In der Praxis empfiehlt sich aber dringend die schriftliche Form, da du im Streitfall beweisen musst, wann die Kündigung zugegangen ist. Zusätzlich gelten Sperrfristen: Während einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (z. B. Krankheit) darfst du je nach Dienstjahr für 30, 90 oder 180 Tage gar nicht kündigen.


Kündigungsfristen im Ländervergleich


Land Rechtsgrundlage Grundfrist (Standardfall) Form
Deutschland § 622 BGB 4 Wochen zum 15. oder Monatsende Schriftlich vorgeschrieben
Österreich Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz 14 Tage (einfache Tätigkeit) Keine gesetzliche Formvorschrift
Schweiz Obligationenrecht (Art. 335 ff.) 1 Monat im 1. Dienstjahr, steigend Mündlich gültig, schriftlich empfohlen

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Häufige Fragen zu Kündigung Putzfrau


Bei ExtraSauber musst du dich nicht um komplizierte Arbeitgeberpflichten kümmern – hier sind alle Reinigungskräfte bereits angemeldet. Du musst niemanden kündigen, sondern kannst einfach einzelne Reinigungen oder dein regelmäßiges Reinigungsabo stornieren.

In Deutschland ja – das Gesetz (§ 623 BGB) schreibt für Kündigungen die Schriftform vor. In der Schweiz ist eine mündliche Kündigung zwar rechtsgültig, aus Beweisgründen aber ebenfalls nicht zu empfehlen. In Österreich gibt es dazu keine ausdrückliche gesetzliche Formvorschrift.

Für einfache Tätigkeiten wie Reinigung im Privathaushalt gilt nach dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz eine gesetzliche Frist von 14 Tagen, die per Vereinbarung auf mindestens eine Woche verkürzt werden kann.

Nach Obligationenrecht gilt im ersten Dienstjahr eine Frist von einem Monat, vom zweiten bis neunten Dienstjahr zwei Monate und ab dem zehnten Dienstjahr drei Monate, jeweils zum Monatsende. Während der Probezeit sind es nur 7 Tage.

Ja, du kannst sowohl einmalige Reinigungen als auch regelmäßige Abos jederzeit stornieren – ohne Kündigungsfristen für die Reinigungskraft.

Du möchtest dir den Papierkram sparen und eine Wohnungsreinigung, die du jederzeit stornieren kannst? Dann buche deine Reinigungskraft am besten über ExtraSauber.


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Zuletzt aktualisiert am 07.08.2025.

Autor

Dr. Sebastian Schneider
Dr. Sebastian Schneider

Geschäftsführer von ExtraSauber

Promotion an der TU Berlin


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